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Allgemeines Auswahlverfahren

numerus clausus (n.c.)

Bei einigen Studiengängen übersteigt die Anzahl der Bewerbungen regelmäßig die Zahl der zu Verfügung stehenden Studienplätze. Das hat zur Folge, dass nicht immer alle Studienwünsche berücksichtigt werden können. Diese Studiengänge werden dann als „zulassungsbeschränkt“ bzw. als „Numerus-clausus-Fächer“ bezeichnet.

Entgegen einer weit verbreiteten Vorstellung legt die Hochschule den NC nicht fest, sondern berechnet die konkreten Auswahlkriterien zu jedem Semester neu. Die Hochschule bestimmt bei Bedarf lediglich vorab im Einvernehmen mit der Wissenschaftsverwaltung die jeweils zur Verfügung stehenden Studienplätze (Zulassungszahlen).

Teilnahme am Auswahlverfahren

Damit Sie beim Allgemeinen Auswahlverfahren berücksichtigt werden, wird natürlich unterstellt, dass Sie die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen des angestrebten Studiengangs erfüllen. Im Allgemeinen Auswahlverfahren wird im Wesentlichen eine Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern nach dem Grad der Qualifikation und der Wartezeit vorgenommen.

Der Grad der Qualifikation ist konkret die Durchschnittsnote, die im Schulzeugnis als Abschlussnote (Gesamtnote) ausgewiesen ist. Auf diese Weise werden 60% der zur Verfügung stehenden Plätze verteilt.

Als Wartezeit wird die Zeit bezeichnet, die seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (z.B. Fachhochschulreife) verstrichen ist, ohne dass es einer vorherigen Bewerbung bedurfte. Die Wartezeit zählt also „automatisch“. Von dieser Regelung ausgenommen sind lediglich bisherige Studienzeiten (Hochschulsemester). Diese vermindern als „Parkstudium“ auf jeden Fall die anrechenbare Wartezeit. Ein zusätzliches Wartehalbjahr (Bonus) erhalten Sie u.a., wenn Sie nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule (z.B. Lehre) erlangt haben. Sofern Sie vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule erworben haben, werden zusätzlich vier Wartehalbjahre anerkannt. Auf diese Weise werden 40% der zur Verfügung stehenden Plätze verteilt.

Diese Darstellung zeigt die wesentlichen Grundzüge des Allgemeinen Auswahlverfahrens auf. Um die bisherigen Ausführungen zu verdeutlichen und weitere Details zu ergänzen, wird ein konkretes Beispiel erläutert.

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